Allgemeine Einkaufsbedingungen der Rheinischen Provinzial-Basalt- und Lavawerke GmbH & Co. oHG
sowie deren verbundenen Unternehmen

1. Allgemeines und Geltungsbereich
1.1 Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr des Auftraggebers mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Vertragspartner“) für Bestellungen und Auftragserteilungen im Hinblick auf den Kauf von beweglichen Sachen (nachfolgend: „Waren“ oder „Produkte“)
sowie für die Beauftragung zur Erbringung von Werk- und Dienstleistungen (Kauf-, Werk- und Dienstverträge nachfolgend gemeinsam bezeichnet als: „Lieferungen und Leistungen“) zwischen dem Auftraggeber und dem Vertragspartner (gemeinsam bezeichnet als „Parteien“).
1.2 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind für alle Lieferungen und Leistungen des Vertragspartners maßgebend, soweit nicht im Einzelfall eine andere Vereinbarung getroffen wird. Wird der Auftrag des Auftraggebers vom Vertragspartner abweichend von den Bedingungen des Auftraggebers oder unter Ergänzung der Bedingungen des Auftraggebers bestätigt, so gelten auch dann nur diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, selbst wenn der Auftraggeber nicht widerspricht. Abweichungen oder Ergänzungen gelten also nur, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich anerkannt worden sind.
1.3 Die Annahme von Lieferungen und Leistungen des Vertragspartners oder deren Bezahlung bedeutet keine Anerkennung im Sinne der Ziffer 1.2, selbst wenn die Annahme oder Bezahlung in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Vertragspartners erfolgt.

2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen
2.1 Mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den Auftraggeber in Textform.
2.2 Angebotserstellungen und Kostenvoranschläge sind verbindlich und ebenso wenig zu vergüten, wie sonstige vorvertragliche Aufwendungen des Vertragspartners, es sei denn, es wurde ausdrücklich et- was anderes vereinbart.
2.3 Der Vertragspartner hat sich im Angebot an die Anfrage des Auftraggebers zu halten und auf etwaige Abweichungen ausdrücklich und deutlich erkennbar hinzuweisen.
2.4 Wenn der Vertragspartner nach Vertragsschluss bei werk- oder dienstvertraglichen Leistungen geänderte Leistungen als erforderlich feststellt oder solche durch den Auftraggeber gefordert werden, so hat der Vertragspartner den Auftraggeber unverzüglich in allen Einzelheiten zu informieren.
2.5 Begehrt der Auftraggeber im Falle des Abschlusses eines Werkvertrags eine Änderung des vereinbarten
Werkerfolgs gem. § 631 Abs. 2 BGB, streben die Parteien Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. Der Vertragspartner ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen, es sei denn ihm ist die Ausführung der Änderung unzumutbar. Macht der Vertragspartner betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit einer Änderung nach Satz 1 geltend, trifft ihn die Beweislast hierfür.

3. Konditionen der Lieferung und Leistung
3.1 Der Vertragspartner hat grundsätzlich in Person zu leisten; die Übertragung seiner Leistungspflicht auf einen Dritten bedarf der Einwilligung des Auftraggebers in Textform. Die Lieferung und Leistung hat insbesondere die anerkannten Regeln der Technik, die einschlägigen technischen Normen, Richtlinien und Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
3.2 Die Lieferung und Leistung ist an dem vom Auftraggeber angegebenen Bestimmungsort ggf. unter Beachtung erteilter Weisungen zur Ent-/Abladung zu erbringen (Erfüllungsort). Erfolgt gleichwohl eine Annahme an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, kann der Auftraggeber vom Vertragspartner verlangen, den Liefer-/Leistungsgegenstand unverzüglich an den Erfüllungsort zu liefern oder die Mehrkosten zu tragen, die sich aus der Ablieferung/Leistung an einer anderen als der vereinbarten Empfangsstelle oder zu einem anderen als dem vereinbarten Zeitpunkt ergeben. Ziff. 3.5 Satz 1 und 7.1 bleiben unberührt.
3.3 Der Vertragspartner trägt die für die Erbringung der Leistung erforderlichen Aufwendungen wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs und dergleichen selbst.
3.4 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich.
3.5 Maßgebend für die Einhaltung des Termins oder der Frist ist der Eingang der Ware an dem vom Auftraggeber angegebenen Bestimmungsort. Ist eine Lieferung mit Montage und/oder einer anderen Zusatzleistung vereinbart, ist die Übergabe der mangelfreien Ware nach ordnungsgemäßer Ausführung der Montage und/oder Zusatzleistung für die Einhaltung des Termins maßgeblich. Bei werkvertraglichen Leistungen ist die Bereitstellung eines mangelfreien Werkes maßgeblich. Bei dienstvertraglichen Leistungen ist der Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung maßgeblich. Ist individualvertraglich oder sonst abweichend hiervon eine Holschuld i.S.d. § 269 Abs. 2 BGB vereinbart worden, hat der Vertragspartner die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Auftraggeber abgestimmten Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
3.6 Erkennt der Vertragspartner, dass ihm die fristgerechte Erfüllung ganz oder teilweise nicht möglich sein wird oder sieht er Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung oder ähnliche Umstände voraus, die ihn an der Lieferung oder Leistung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Vertragspartner unverzüglich den Auftraggeber unter Angabe des Hinderungsgrundes und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen. Die Ansprüche des Auftraggebers bestimmen sich in diesem Fall nach Ziff. 9.15, 11.3, 11.4 und den gesetzlichen Regelungen.
3.7 Ist der Vertragspartner bei werk- oder dienstvertraglichen Leistungen an der Erbringung einer Leistung durch Umstände aus der Leistungs- oder Risikosphäre des Auftraggebers gehindert, so hat der Vertragspartner dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen, um dem Auftraggeber Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Die Vorschriften der §§ 642, 645 BGB bleiben unberührt.
3.8 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die dem Auftraggeber wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.
3.9 Vorzeitige Lieferungen oder Leistungen sowie Teillieferungen oder -leistungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt. Sie sind als solche zu kennzeichnen.
3.10 Für jede Lieferung bzw. Leistung hat der Vertragspartner einen Lieferschein bzw. einen Leistungsbeleg mit genauen Angaben über Menge, Art, Gewicht, Größe etc. zu erstellen und dem Auftraggeber zuzusenden. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
3.11 Soweit nicht im Einzelfall abweichend geregelt, erhält der Auftraggeber an Software, die zum Produktlieferumfang gehört, mit der Lieferung einfache, zeitlich und örtlich unbeschränkte Nutzungsrechte.
3.12 Umfasst ist auch die Unterlizenzierung, Vermietung oder jede sonstige Form der Weitergabe der Software durch den Auftraggeber an mit dem Auftraggeber im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen sowie an Subunternehmer des Auftraggebers, die mit der Erbringung von Lieferungen und Leistungen – unmittelbar oder mittelbar für den Auftraggeber – gegenüber Dritten betraut sind und in diesem Zusammenhang ein Recht zur Nutzung der Software benötigen. Die zulässige Nutzung umfasst ferner die Weitergabe der Software als Bestandteil einer verkörperten Sache an Kunden und die Einräumung von Nutzungsrechten hieran, soweit dies zur Nutzung der verkörperten Sache erforderlich ist.

4. Höhere Gewalt
4.1 Treten Ereignisse höherer Gewalt ein, die einer Vertragspartei die Erbringung der Leistungen wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, ist die betroffene Partei für den Zeitraum, in dem sie aufgrund des Eintritts dieser Ereignisse ihre Leistungen nicht erbringen kann, von der Leistungspflicht befreit.
4.2 Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Parteien unabhängigen Umstände, z.B. Naturkatastrophen, Krieg und andere militärische Konflikte, innere Unruhen, Terroranschläge, oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Parteien unverschuldet sind und nach Abschluss des jeweiligen Vertrages eintreten und außerhalb ihres Einflussbereichs liegen.
4.3 Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses höherer
Gewalt über die Art des Ereignisses, den Zeitpunkt, das Datum dessen Eintritts sowie die voraussichtlichen Auswirkungen des Ereignisses auf ihre Fähigkeit, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, zu informieren. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich nach Beendigung des Ereignisses höherer Gewalt über diese Beendigung zu informieren und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen vorbehaltlich einer Kündigung oder eines Rücktritts nach Ziff. 4.4 wieder aufzunehmen.
4.4 Vereinbarte Leistungs- und Lieferfristen werden entsprechend der Dauer der höheren Gewalt angemessen verlängert. Für den Fall, dass ein Festhalten an dem Vertrag während der Dauer, der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung der Lieferung oder Leistung für eine der Parteien unzumutbar ist, ist diese berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder diesen aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

5. Rechnung
5.1 Über die erfolgten Lieferungen und Leistungen sind Rechnungen auszustellen, die den jeweils gültigen gesetzlichen Anforderungen an Rechnungen nach dem Umsatzsteuerrecht der Staaten entsprechen, deren Umsatzsteuerrecht die in Rechnung gestellten Lieferungen und Leistungen unterliegen.
5.2 Auf Anforderung des Auftraggebers sind Rechnungen und Leistungsnachweise in digitaler Form in einem strukturierten Datenformat zu übermitteln, z.B. PDF, X-Rechnung oder ZUGFerD.
5.3 Rechnungen sind in digitaler Form an die im Auftrag aufgeführte Emailadresse zu senden.
5.4 Sind die erbrachten Lieferungen und Leistungen Teil eines Reihengeschäfts im Sinne des UStG, hat der Vertragspartner den Auftraggeber hierauf hinzuweisen.

6. Preisstellung und Zahlungsbedingungen
6.1 Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise netto frei des vom Auftraggeber angegebenen Bestimmungsortes einschließlich Verpackung, Montage und sonstiger Spesen sowie der Vorlage entsprechender Prüfzeugnisse, sofern Prüfungen vereinbart oder in Bezug auf die gegenständliche Ware handelsüblich sind.
6.2 Die Preise sind, falls nicht anders vereinbart, Festpreise.
6.3 Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag des Auftraggebers vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der vom Auftraggeber beauftragten Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist der Auftraggeber nicht verantwortlich.
6.4 Die Zahlungen durch den Auftraggeber haben keine anerkennende Wirkung, insbesondere nicht hinsichtlich Konditionen und Preisen des Vertragspartners sowie Art und Umfang seiner Leistungserbringung.

7. Gefahrübergang und Abnahme
7.1 Die Lieferung oder Leistung an einer anderen Stelle als dem Erfüllungsort gem. Ziff. 3.2 bewirkt auch dann keinen Gefahrübergang zulasten des Auftraggebers,
wenn diese Stelle die Lieferung oder Leistung entgegennimmt. Soweit eine Montage- oder Aufstellungsverpflichtung vereinbart wurde, erfolgt der Gefahrübergang erst nach einer Probeinbetriebnahme zum Zwecke der Demonstration eines einwandfreien Betriebes gegenüber dem Auftraggeber, sofern die Natur der Sache dies zulässt.
7.2 Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, bedarf bei Werkleistungen die Leistung des Vertragspartners einer förmlichen Abnahme; die Abnahme ist Fälligkeitsvoraussetzung des Vergütungsanspruchs des Vertragspartners. Die Abnahme erfordert zwingend die Anfertigung einer Niederschrift, die von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Eine mündliche Abnahme oder eine konkludente Abnahme durch Inbetriebnahme ist ausgeschlossen. § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Bei Werkverträgen sind bei der Abnahme festgestellte Mängel zu dokumentieren. Festgestellte Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich zu beseitigen. Die erfolgreiche Mängelbeseitigung ist zu dokumentieren und lässt die Verjährungsfrist hierfür beginnen.

8. Aufrechnung, Abtretung und Zurückbehaltungsrecht
8.1 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Auftraggeber in gesetzlichem Umfang ohne jede Erschwerung zu. Die Aufrechnung ist insbesondere nicht nur auf unbestrittene und rechtskräftig festgestellte Forderungen des Vertragspartners beschränkt.
8.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, mit allen Forderungen – gleichgültig welcher Art – gegenüber sämtlichen Forderungen des Vertragspartners, die diesem gegen den Auftraggeber und gegen mit dem Auftraggeber i. S. der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen zustehen, aufzurechnen, sofern dem Vertragspartner bekannt ist, dass es sich bei dem betreffenden Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen des Auftraggebers handelt.
8.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, fällige Zahlungen in dem Umfang und solange zurückzuhalten, wie ihm noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Vertragspartner zustehen.
8.4 Der Vertragspartner kann seine Forderungen gegen den Auftraggeber nur mit der Einwilligung des Auftraggebers abtreten. Diese Einwilligung bedarf der Textform.

9. Mängel, Nacherfüllung, Vertragsstrafe, Schadensersatz
9.1 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.
9.2 Erbringt der Vertragspartner dienstvertragliche Leistungen nicht vertragsgemäß, oder, sofern keine vertraglichen Vereinbarungen zur Qualität der Dienstleistung getroffen wurden, nicht in einer Qualität, die bei Dienstleistungen der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Dienstleistung erwarten kann, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, unter angemessen kurzer Fristsetzung Nacherfüllung zu verlangen. Kommt der Vertragspartner der Aufforderung zur Nacherfüllung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Vertragspartner die Nacherfüllung verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Auftraggeber unzumutbar ist. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt.
9.3 Mängel werden vom Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung gerügt.
9.4 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des Auftraggebers beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Inaugenscheinnahme einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht des Auftraggebers für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.
9.5 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht dem Auftraggeber zu.
9.6 Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der bestimmungsgemäße Belegenheitsort der Sache.
9.7 Sollte der Vertragspartner nach Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber mit der Beseitigung des Mangels nicht beginnen, so steht dem Auftraggeber in dringenden Fällen nach angemessen kurzer Fristsetzung zur Abhilfe, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, auch das Recht zu, diese auf Kosten des Vertragspartners selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
9.8 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Vertragspartner auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung des Auftraggebers bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet der Auftraggeber jedoch nur, wenn er erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
9.9 Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren – außer in Fällen der Arglist – in 3 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Für den Beginn der Verjährung ist Ziff. 7 (Gefahrübergang) maßgeblich. Im Falle eines Streckengeschäftes beginnt die Verjährung mit der Mängelanzeige durch den Empfänger der Lieferung oder Leistung. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers im Rahmen der Mängelhaftung gegen den Vertragspartner (§ 445a BGB) verjähren frühestens 2 Monate nach Erfüllung etwaiger Mängelhaftungsansprüche durch den Auftraggeber gegenüber seinen Kunden. Etwaige gesetzliche längere Verjährungsfristen gelten vorrangig.
9.10 Erfüllt der Vertragspartner seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Vertragspartner hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
9.11 Im Rahmen der Nacherfüllung hat der Vertragspartner die Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau- und Materialkosten zu tragen. Entstehen dem Auftraggeber infolge einer mangelhaften Lieferung im Zusammenhang mit der Reparatur, dem Ersatz oder der Neuherstellung des Vertragsgegenstandes Kosten und Aufwendungen, die der Auftraggeber darüber hinaus billigerweise machen durfte, insbesondere Kosten und Aufwendungen für die Sortierung, für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, für die Untersuchung und Analyse des Mangels, sowie Kosten für das Hinzuziehen externen oder eigenen Personals, so hat der Vertragspartner diese Kosten zu tragen, es sei denn er hat den Mangel nicht zu vertreten.
9.12 Der Vertragspartner haftet für eigenes Verschulden wie auch für das seiner Erfüllungsgehilfen uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.13 Der Vertragspartner hat den Auftraggeber von allen etwaigen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung der Rechte dieser Dritten im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Leistung – einschließlich etwaiger Kosten der Anspruchsabwehr – freizustellen, es sei denn der Vertragspartner weist nach, dass er die Verletzung nicht zu vertreten hat. Zusätzlich wird der Vertragspartner dem Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich die für die Verteidigung gegen derartige Ansprüche Dritter benötigten Informationen und Dokumente zu seinen Lieferungen oder Leistungen übergeben.
9.14 Für Freistellungsansprüche nach Ziff. 9.13, 10.1 und 19.3 beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Die Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Etwaige gesetzliche längere Verjährungsfristen gelten vorrangig.
9.15 Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzuges ist der Auftraggeber berechtigt, bis zur Schlusszahlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% des Nettobestellwertes pro Werktag der Verspätung, jedoch höchstens 5% des Nettobestellwertes zu verlangen. Der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz des über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf den vom Vertragspartner zu ersetzenden Verzugsschaden angerechnet, kann aber als Mindestbetrag geltend gemacht werden. 9.16 Wenn der Vertragspartner aus Anlass des Vertragsschlusses für Lieferungen und Leistungen nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 10 % der Abrechnungssumme als pauschalierten Schadensersatz an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird.

10. Produkthaftung und Rückruf
10.1 Der Vertragspartner ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, den Auftraggeber von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Ist der Auftraggeber verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Vertragspartner gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Vertragspartner sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Vertragspartner ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Vertragspartners liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Ein Mitverschulden des Auftraggebers ist bei der Höhe der vom Vertragspartner zu tragenden Kosten gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen.
10.2 Der Vertragspartner übernimmt in den Fällen der Ziff. 10.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, es sei denn, die Kosten sind insgesamt nicht notwendig und angemessen.

11. Rücktritt und Kündigung
11.1 Der Auftraggeber ist über die gesetzlichen Rechte hinaus zum Rücktritt vom Vertrag, im Falle eines Dienstleistungs- oder Werkvertrags zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Liefer- oder Leistungsverpflichtung gegenüber dem Auftraggeber gefährdet ist.
11.2 Der Auftraggeber ist weiter zum Rücktritt vom Vertrag, im Falle eines Dienstleistungs- oder Werkvertrags zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn beim Vertragspartner der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit eintritt; der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt; beim Vertragspartner der Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO eintritt; oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Alternativ ist der Auftraggeber berechtigt, die Stellung einer Erfüllungs- oder Gewährleistungsbürgschaft durch ein deutsches Kreditinstitut zu verlangen.
11.3 Die Verzugsfolgen bemessen sich vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen nach den gesetzlichen Regelungen. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Rück- tritts- oder Kündigungsrechts kann der Auftraggeber den Rücktritt oder die Kündigung auf den nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführten Teil der Lieferung oder Leistung beschränken.
11.4 Sofern der Auftraggeber aufgrund der vorstehenden vertraglichen Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte vom Vertrag zurücktritt oder kündigt, hat der Vertragspartner die dem Auftraggeber hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, er hat den Grund für die Entstehung des Rücktritts- bzw. Kündigungsrechts nicht zu vertreten.

12. Ausführung von Arbeiten
12.1 Vertragspartner, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Betriebsgelände des Auftraggebers ausführen, haben die geltenden Gesetze und Vorschriften sowie die betrieblichen Regelungen des Auftraggebers einzuhalten.
12.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, einen Verantwortlichen für die Auftragserledigung zu benennen, der die Aufsichts- und Kontrollpflicht sicherstellt. Der Verantwortliche des Vertragspartners ist verpflichtet, sich vor Ausführung der Arbeiten mit dem vom Auftraggeber zu benennenden Ansprechpartner abzustimmen und geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.
12.3 Der Vertragspartner ist für die Unterweisung und Sicherheit seiner Mitarbeiter und beauftragter Subunternehmer sowie für die Sicherung von Gefahrenquellen gegenüber Dritten verantwortlich. Der Vertragspartner darf nur fachlich ausreichend qualifizierte Mitarbeiter und betriebssichere Arbeitsmittel im Betriebsgelände einsetzen. Unfälle, die sich auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers ereignen, sind dem Auftraggeber sofort zu melden.
12.4 Die Rheinischen Provinzial-Basalt- und Lavawerke GmbH & Co. oHG sowie deren verbundenen Unternehmen verfügen über ein zertifiziertes Energiemanagementsystem (EnMS) nach DIN EN ISO 50001. Der Auftragnehmer verpflichtet sich hinsichtlich des Energieeinsatzes energieeffiziente und ressourcenschonende Geräte zu verwenden. Auch die Liefergegenstände des Auftragnehmers werden bzgl. des Energieeinsatzes berücksichtigt.
12.5 Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers haben dem heutigen Stand der Technik und den geltenden Bestimmungen über den Arbeits- und Umweltschutz, sowie allen sonstigen örtlich geltenden einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Richtlinien über die Herstellung und den Betrieb von derartigen Gewerken und Lieferungen zu entsprechen. Sollten wir einen gegenteiligen Tatbestand feststellen, sind Sie verpflichtet, kostenlos den entsprechenden Zustand herzustellen.

13. Unterlagen und Geheimhaltung
13.1 Alle durch den Auftraggeber zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen – einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen – sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Vertragspartners nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung oder Leistung an den Auftraggeber notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Der Vertragspartner hat seine Erfüllungsgehilfen entsprechend zu verpflichten.
13.2 Ohne das vorherige Einverständnis des Auftraggebers in Textform dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen oder Leistungen an den Auftraggeber – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung des Auftraggebers sind alle vom Auftraggeber stammenden Informationen – gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen – unverzüglich und vollständig an den Auftraggeber zurückzugeben oder zu vernichten, leihweise überlassene Gegenstände sind unverzüglich und vollständig an den Auftraggeber zurückzugeben. Der Auftraggeber behält sich alle Rechte an solchen Informationen – einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern etc. – vor. Soweit dem Auftraggeber diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
13.3 Erzeugnisse, die nach vom Auftraggeber entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach vertraulichen Angaben des Auftraggebers oder mit Werkzeugen des Auftraggebers angefertigt sind, dürfen vom Vertragspartner weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für Druckaufträge des Auftraggebers.

14. Unterrichtung über Örtlichkeiten und sonstige Gegebenheiten
14.1 Der Vertragspartner ist berechtigt, bei Aufforderung durch den Auftraggeber verpflichtet, die für die Leistungserbringung relevanten Örtlichkeiten und Baulichkeiten sowie sonstige Gegebenheiten, Einrichtungen und Gegenstände vor Vertragsabschluss zu besichtigen, sich mit diesen vertraut zu machen und etwaige Unklarheiten vor Auftragsbeginn mit dem Auftraggeber abzuklären. Der Auftraggeber hat dem Vertragspartner diese Prüfung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten zu ermöglichen und die zur Angebotsabgabe erforderlichen Auskünfte erteilen, soweit dies mit zumutbaren Mitteln möglich ist. Verbleiben gleichwohl beim Vertragspartner Unklarheiten oder er- kennt dieser Risiken, hat der Vertragspartner einen ausdrücklichen Vorbehalt zu erklären.
14.2 Unterlässt der Vertragspartner die Untersuchung nach Ziff. 14.1, kann er sich später nicht auf Umstände berufen, die bei dieser Untersuchung erkennbar gewesen wären. Gleiches gilt für unterlassene Vorbehalte.
14.3 Soweit im Einzelfall erforderlich, nimmt der Vertragspartner selbst und auf eigene Verantwortung Maßaufnahmen sowie Zeichnungskontrollen hinsichtlich Übereinstimmung mit den vorhandenen Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden, u. ä., die zur Ausführung des Auftrages erforderlich sind, vor.

15. Eigentumsvorbehalt
15.1 Die Übereignung der Ware auf den Auftraggeber hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises zu erfolgen. Nimmt der Auftraggeber jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Vertragspartners auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Der Auftraggeber bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware ermächtigt. Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

16. Haftpflichtversicherungsschutz
16.1 Sofern einzelvertraglich nichts anderes geregelt ist, hat der Vertragspartner eine übliche und den Risiken der Leistungserbringung angemessene Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der gesamten Vertragszeit aufrecht zu erhalten.
16.2 Ist der Vertragspartner Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes, hat er eine den Risiken der Leistungserbringung angemessene Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und während der gesamten Vertragszeit aufrecht zu erhalten.
16.3 Auf Anforderung des Auftraggebers sind diesem das Bestehen und der Umfang des Versicherungsschutzes durch Vorlage einer Bescheinigung des Versicherers nachzuweisen.

17. Verhaltenskodex für Lieferanten
17.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Verhaltenskodex für Lieferanten einzuhalten.
17.2 Der Verhaltenskodex für Lieferanten ist abrufbar unter https://www.rpbl.de/verhaltenskodex-geschaeftspartner/

18. Rechtswahl und Gerichtsstand
18.1 Für diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
18.2 Ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistung gemäß diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben.

19. Gesetzlicher Mindestlohn, Arbeitszeit
19.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) und des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und steht dafür ein, dass die sich aus diesen Gesetzen und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen in Verbindung mit den anwendbaren Tarifverträgen ergebenden Mindestarbeitsbedingungen gewahrt und mindestens die vorgeschriebenen Mindestentgelte bezahlt werden, und zwar hinsichtlich aller zur Erfüllung des Auftrages eingesetzten Arbeitnehmer und unabhängig da- von, ob diese Arbeitnehmer des Vertragspartners, eines vom Vertragspartner zulässigerweise eingeschalteten Subunternehmers oder eines vom Vertragspartner oder Subunternehmer beauftragten Verleihunternehmens sind.
19.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich des Weiteren, hinsichtlich seines Betriebs die Einhaltung der
Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes durch eigene und entliehene Arbeitskräfte sicherzustellen und die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zuverlässig und wahrheitsgemäß zu erfassen und zu dokumentieren.
19.3 Der Vertragspartner stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen wegen eines Verstoßes des Vertragspartners, eines von diesem zulässigerweise eingeschalteten Subunternehmers oder eines vom Vertragspartner oder Subunternehmer beauftragten Verleihunternehmens gegen die Bestimmungen des AEntG und des MiLoG frei.
19.4 Der Vertragspartner hat dem Auftraggeber auf Verlangen in geeigneter Weise darzulegen und nachzuweisen, dass und in welcher Form die Einhaltung der in Ziff. 19.1 genannten Gesetze in seinem Betrieb sichergestellt ist.

20. Salvatorische Klausel
20.1 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der All- gemeinen Einkaufsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen im Übrigen nicht berührt. Anstelle der ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmung oder zur Schließung einer Regelungslücke wird eine gültige und durchsetzbare Bestimmung angewendet, die dem von den Parteien vorgesehenen wirtschaftlichen Zweck der ungültigen, undurchsetzbaren oder fehlenden Bestimmung möglichst nahekommt.

(Stand: 18.04.2024)

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