Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Geltung der Bedingungen
1.1. Diese AGB gelten ausschließlich für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern i. S. v. § 14 BGB, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Sie gelten nicht für Verträge mit
Verbrauchern i. S. v. § 13 BGB.
1.2. Unsere Lieferungen und Leistungen – einschließlich Beratung – erfolgen, soweit nicht anders vereinbart,
ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese gelten auch stets bei unseren zukünftigen Lieferungen und Leistungen
an den Kunden.
1.3. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es
sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung bzw. Leistung
vorbehaltslos durchführen.

2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – freibleibend.
Verträge sowie deren Änderungen und Ergänzungen gelten nur dann als zustande gekommen, wenn unsere
schriftliche Bestätigung vorliegt oder wenn unsere Lieferung/Leistung vorbehaltslos erbracht wurde.
2.2. Angaben zu unseren Produkten und Leistungen im Internet, in Broschüren oder Preislisten stellen kein uns
bindendes Angebot dar.

3. Preise
3.1. Es gelten die vereinbarten Preise. Im Übrigen erfolgt die Berechnung nach unseren am Liefer-/Leistungstag
jeweils geltenden Preislisten. Grundlage unserer Preise sind die bei Vertragsschluss gegebenen preisbildenden
Faktoren (z. B.: Tarifabschlüsse, Rohstoff- oder Energiekosten, Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe). Bei einer
Erhöhung der preisbildenden Faktoren, die nicht durch Kosteneinsparungen ausgeglichen werden kann, behalten
wir uns für Lieferungen, die frühestens 2 Monate nach Vertragsschluss erfolgen, eine entsprechende
Preiskorrektur vor.
Die Preiskorrektur muss ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein
und dem Kunden innerhalb angemessener Frist angezeigt werden. Dies gilt, sofern Festpreise vereinbart worden
sind nur, wenn die Veränderungen für uns unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstanden sind.
3.2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer und, falls nicht anders vereinbart, ab
Werk.
3.3. Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, so beinhaltet der Preis die Lieferung in vollständig ausgelasteten
Sattelzügen sowie die Entladung an nur einer Stelle. Wir sind berechtigt, Erhöhungen von Frachtkosten an den
Kunden weiterzugeben. Die Lieferung von Mindermengen, der Einsatz von Solo- oder Mehrachsfahrzeugen bzw.
die Entladung von Teilmengen an verschiedenen Stellen bedürfen gesonderter vertraglicher Vereinbarung und
sind durch den Kunden zusätzlich zu vergüten. Kosten für Warte-/Abladezeit an der Baustelle von max. 15
Minuten sind im vereinbarten Preis enthalten. Darüber hinausgehende Standzeiten werden dem Kunden
gesondert in Rechnung gestellt. Werden bei Schiffs- oder Bahnversand durch auftretende Liege- oder
Standzeiten, welche wir nicht zu vertreten haben, Mehrkosten fällig, so sind diese vom Kunden zu übernehmen.
Bei Versand mit Schiff werden normale Schifffahrtsverhältnisse zwischen Lade- und Entladestelle vorausgesetzt.
Ist aufgrund geringerer Pegelstände oder aus sonstigen Gründen eine vollständige Beladung des Schiffes nicht
möglich, so sind wir berechtigt, Kleinwasserzuschläge zu berechnen.

4. Gewichts- und Mengenermittlung
4.1 Wir fakturieren auf Grundlage des in unserem Lieferwerk – bzw. bei Materialannahmen auf Grundlage des an
unserem Annahmeort – ermittelten Gewichts. Bei Schiffsversand gilt das im Verladehafen amtlich festgestellte
Eichgewicht.
4.2. Bei Verkauf nach Stückzahl, Kubikmetern, Quadratmetern oder laufenden Metern gilt als maßgebend für die
Fakturierung die beim Verladen ermittelte Menge.

5. Lieferung / Leistung / Gefahrenübergang
5.1. Unsere Lieferung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, stets ab Lieferwerk/Lager. Die Gefahr geht auf den
Kunden über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben wird. Falls der Versand
ohne unser Verschulden unmöglich oder verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Kunden über.
5.2. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind wir nicht verpflichtet, Lieferungen aus bestimmten
Lieferwerken/Lagern zu erbringen.
5.3. Bei Lieferung frei Baustelle muss die Abladestelle für die Fahrzeuge gut erreichbar sein. Ist die Zufahrt zur
Abladestelle aus irgendwelchen Gründen nicht möglich oder zumutbar, so erfolgt die Entladung an der Stelle,
bis zu welcher das Fahrzeug ungehindert gelangen kann. Ist ein Abkippen der gelieferten Ware nicht möglich,
ist der Kunde für die Entladung verantwortlich. Bei Bahn- oder Schiffsversand ist der Kunde für die Entladung
selbst verantwortlich.

6. Zahlung
6.1. Zahlungen sind sofort mit Lieferung/Leistung fällig. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb
von 30 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungsstellung (maßgeblich ist das Rechnungsdatum) leistet. Nehmen wir
Kontokorrentkredit zu einem Zins in Anspruch, welcher höher als der sich nach den Vorschriften des BGB
ergebende Verzugszins liegt, so sind wir berechtigt, den dem Kontokorrentzins entsprechenden Zinssatz zu
berechnen.
6.2. Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung
aller Einziehungs- und Diskontspesen sowie sonstiger anfallender Gebühren.
6.3 Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann
auf die Zinsen, und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender
Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.
6.4. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. der Wechsel eingelöst wird und
eine Rückbelastung durch die einlösende Bank nicht erfolgt ist.
6.5. Bei Zahlungsverzug des Kunden oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit
des Kunden in Frage stellen, können wir gewährte Zahlungsziele oder Stundungen jederzeit widerrufen.
Außerdem können wir sämtliche weitere Forderungen aus unserer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden sofort
fällig stellen. Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, sind z. B. Lastschriftprotest,
Nichteinlösung oder Rückbelastung eines Schecks, Betreiben eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens,
Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden oder begründete Anhaltspunkte für eine
Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden.
6.6. Unter den Voraussetzungen der Ziffer 6.5. sind wir auch berechtigt, sämtliche Lieferungen/Leistungen an
den Kunden von Vorauszahlungen und/oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen und/oder die Erfüllung
aller bestehenden Liefer-/ Leistungsverpflichtungen – auch solcher, bei denen Zahlungsverzug nicht vorliegt –
einstweilen einzustellen. Des Weiteren sind wir berechtigt Schadensersatz zu verlangen, und/oder nach
ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von Verträgen über Lieferungen/Leistungen an den Kunden
zurückzutreten.
6.7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind nur mit eigenen rechtskräftig festgestellten,
anerkannten oder unbestrittenen Forderungen statthaft.

7. Liefer- und Leistungszeit
7.1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich.
7.2. Der Kunde kann uns erst 24 Stunden nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefer-/Leistungstermins
oder einer unverbindlichen Liefer-/Leistungsfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu
liefern/leisten. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug.
7.3. Im Falle des Verzuges ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns schriftlich eine
angemessene Nachfrist gesetzt hat mit dem Hinweis, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach
Ablauf der Frist ablehne und die Frist erfolglos abgelaufen ist. Der Rücktritt bedarf der Schriftform.
7.4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die
Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich
eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder
Energiemangel, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie
bei unseren Subunternehmern oder deren Nachunternehmern eintreten -, haben wir auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Bei Verzögerungen im Sinne von Abs. 1 sind wir berechtigt,
die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Behinderung länger als 10 Tage dauert, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten
Teils nach Maßgabe von Ziffer 7.3. vom Vertrag zurückzutreten.
7.5. Schadenersatzansprüche des Kunden bestimmen sich nach Ziffer 9 dieser AGB i. V. m. den gesetzlichen
Vorschriften.
7.6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt

8. Beschaffenheit / Rechte bei Mängeln
8.1. Die Beschaffenheit unserer Lieferungen/Leistungen entspricht den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
geltenden technischen Regelwerken, deren Geltung jeweils zwischen dem Kunden und uns vertraglich vereinbart
ist.
Im Übrigen entspricht die Beschaffenheit den für die jeweilige Lieferung/Leistung in unserem Vertragsverhältnis
zum Kunden zwingend vorgeschriebenen gültigen amtlich eingeführten technischen Regelwerken. Angaben in
Beschreibungen unserer Lieferungen/Leistungen (z. B. Leistungserklärungen, Rezepturen, Sortenverzeichnisse)
geben nur unverbindliche Anhaltspunkte für deren durchschnittliche Beschaffenheit, es sei denn, dass eine
bestimmte Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde. Angaben sind als annähernd zu betrachten und dienen
immer als Maßstab zur Feststellung, ob der Vertragsgegenstand mangelfrei ist, wobei in den Regelwerken
enthaltene Toleranzregelungen anzuwenden sind. Das Eignungs- und Verwendungsrisiko obliegt ausschließlich
dem Kunden.
8.2. Der Kunde hat Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige setzt – außer bei offensichtlichen
Mängeln – eine Probeentnahme entsprechend den jeweils gültigen Normen (z. B. DIN EN 12697 i. V. m. TP
Asphalt-StB) voraus. Der Kunde hat uns unverzüglich über beabsichtigte Probeentnahmen auf der Baustelle zu
informieren und rechtzeitig Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.
8.3. Bei mangelhafter Lieferung leisten wir Ersatz und erstatten die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
und zumutbaren Aufwendungen (einschließlich Aus- und Einbaukosten) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen,
wenn und soweit der Schaden nicht durch andere Umstände (z. B. Einbau- und/oder Planungsfehler) verursacht
wurde.
8.4. Für die Geltendmachung von Mängelansprüchen gelten die gesetzlichen Fristen. Sollte die
Mängelhaftungsfrist des Kunden im Verhältnis zu seinem Auftraggeber allerdings früher enden als die für unser
Vertragsverhältnis zum Kunden geltende gesetzliche Frist, so endet unsere Mängelhaftung 1 Monat nach Ablauf
der im Verhältnis des Kunden zu seinem Auftraggeber geltenden Frist. Die Fristen beginnen mit den jeweiligen
Liefer-/Leistungsdaten.

9. Haftung / Schadensersatz
9.1. Bei Schadensersatzansprüchen des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz, nach Art. 82 DS-GVO, wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln
oder wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes haften wir nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
Im Übrigen ist – sofern die Schadensersatzansprüche des Kunden nicht unter Abs. 1 und 2 fallen – unsere Haftung
auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
9.2. Sofern sich aus Ziffer 9.1. nichts anderes ergibt, ist die Haftung für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.

10. Umfassender Eigentumsvorbehalt
10.1. Die von uns gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem
Kunden aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Der Kunde ist berechtigt, die
Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Ein ordnungsgemäßer
Geschäftsverkehr liegt nicht vor, wenn bei Veräußerungen des Kundens oder bei dessen sonstigen Verfügungen
oder Handlungen zugunsten Dritter die Abtretbarkeit seiner Forderungen an Dritte ausgeschlossen ist.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
10.2. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Die
verarbeitete Ware gilt gleichfalls als Vorbehaltsware. Im Falle der Verbindung oder Vermischung der
Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen, und zwar der Gestalt, dass sie wesentliche Bestandteile
einer einheitlichen Sache werden, werden wir Miteigentümer dieser Sache: unser Anteil bestimmt sich nach
dem Wertverhältnis der Sachen z. Zt. der Verbindung oder Vermischung. Ist jedoch die Vorbehaltsware als
Hauptsache anzusehen, so erwerben wir das Alleineigentum. Im Falle der Verbindung der Vorbehaltsware mit
einem Bauwerk wird ein Anspruch des Kunden auf Bestellung einer Sicherungshypothek des Bauunternehmers
an dem Baugrundstück seines Bestellers in Höhe des Teils, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht, an
uns abgetreten.
10.3. Die aus der Weiterveräußerung/-verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des
Kaufpreises der Vorbehaltsware an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen für uns einzuziehen. Die
Einziehungsermächtigung entfällt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht
ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Falle sind wir berechtigt, den Drittschuldnern die Abtretungen
offenzulegen.
10.4. Bei Lieferungen in Bauvorhaben, für welche im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Auftraggeber die
Teilabtretung nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers gestattet ist, diese aber nicht vorliegt oder die
Teilabtretung generell ausgeschlossen ist, gilt abweichend von Ziffer 10.3.: Die Abtretung bezieht sich ohne
Rücksicht auf die Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware auf die gesamten dem Kunden zustehenden
Forderungen aus dem Bauvorhaben, zu dessen Erfüllung der Kunde über die Vorbehaltsware verfügt hat.
Zahlungen des Drittschuldners an uns werden von uns unverzüglich an den Kunden überwiesen, sobald unsere
Forderung auf Zahlung des Kaufpreises sowie etwaige Nebenforderungen getilgt sind.
10.5. Übersteigt der Wert der an uns gewährten Sicherheiten unsere Forderungen um mind. 50 %, so werden wir
auf Verlangen des Kunden und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in dem Umfang freigeben, wie
sie den Wert von 110 % unserer Forderungen übersteigen.
10.6. Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Forderungen und sonstiger Ansprüche
nötige Auskunft unverzüglich auf seine Kosten zu erteilen und die Beweisurkunden, soweit sie sich in seinem
Besitz befinden, auszuliefern. Die Pflicht besteht entsprechend bei einer Zwangsvollstreckung uns gehörender
Sachen, Forderungen und anderer Vermögensrechte: der Kunde hat uns unverzüglich über die
Zwangsvollstreckung Mitteilung zu machen; er wird außerdem den Pfändungsgläubiger schriftlich auf unsere
Rechte hinweisen. Neben den vorstehenden Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von
Beweisurkunden ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern mit uns gemeinsam schriftlich
anzuzeigen.

11. Konzern-Verrechnungsklausel
Wir sind berechtigt, mit allen Forderungen – gleichgültig welcher Art – gegenüber sämtlichen Forderungen des
Kunden, die diesem gegen uns und gegen mit uns i. S. des Aktiengesetzes verbundene Unternehmen zustehen,
auch bei verschiedener Fälligkeit der Forderungen, aufzurechnen, sofern dem Kunden bekannt ist, dass es sich
bei dem betreffenden Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen handelt.

12. Sonstige Bestimmungen
12.1. Informationen über die von uns im Rahmen der Vertragsdurchführung verarbeiteten personen-bezogenen
Daten können Sie unseren Datenschutzhinweisen entnehmen.
12.2. Soweit gesetzlich zulässig, sind alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Rechtstreitigkeiten bei dem Gericht anhängig zu machen, welches für unseren Sitz zuständig ist. Wir sind auch
berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
12.3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt.

(Stand: 22.06.2018)

Information zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG:
An Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des
Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes nehmen wir nicht teil und sind hierzu auch nicht verpflichtet.

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